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Berechnungsgrundlagen

Für Mitglieder privater Krankenversicherungen gilt das Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist nur in Bezug auf das Erstattungsverhältnisses zwischen dem Beihilfeberechtigten und dessen Dienstherrn von Bedeutung. Heilmittelerbringer sind nicht an die Beihilfehöchstsätze gebunden. Für den Bereich der Abrechnung mit privatversicherten Patienten gibt es keine einheitlichen Tarifverträge, keine gesetzliche Gebührenverordnung.

Während die Sätze der gesetzlichen Krankenkasse jährlich angehoben werden, sind die Beihilfe-Sätze auf dem Stand von 1992 eingefroren und wurden der laufenden Inflation nicht angepasst. Der Beihilfesatz ist als unterster Mindestsatz anzusehen.

 

Bei der Festsetzung der Vergütung für eine stimm-|sprachtherapeutische oder logopädische Behandlung, richtet man sich nach der Gebührenverordnung der Ärzte und nach der Empfehlung des deutschen Bundesverbandes der akademischen Sprachtherapeuten (DBS). Zudem orientieren wir uns an den aktuell gültigen Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen (Primärkassen und Ersatzkassen) und der Unfallversicherungsträgern. Eine Vergleichsbasis stellen die dort existierenden einheitlichen Behandlungsbeschreibungen und Tarifverträge dar. Diese haben für die meisten der von uns durchgeführten Behandlungsformen rechtsbindende Wirkung. So liegen die Gebühren für die Behandlung von Privatpatienten beim 1,8 bis 2,3-fachem aktuellem VdAK-Satz.

Mehrere Gerichte habe diese Vorgehensweise in der ersten und zweiten Instanz bestätigt. Solange sich das vom Therapeuten angesetzte Honorar für eine stimm- und sprachtherapeutische Behandlung in den Grenzen der oben genannten Größenordnung bewegt, können Sie von einer angemessenen Höhe des Behandlungssatzes ausgehen.

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