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Wichtige Abklärungen mit Behandlungsbeginn

Auch als Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) benötigen Sie eine Verordnung zur Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie. Die Ausstellung erfolgt auf Grundlage der Heilmittelrichtlinie durch Hausärzte, Internisten, Neurologen, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte mit Zusatz Stimm- und Sprachtherapie sowie Phoniater (Stimm- und Sprachärzte). Liegt nach z.B. Videostroboskopie und audiologischer Untersuchung eine medizinische Indikation vor, wird das Rezept durch den behandelnden Arzt ausgestellt.

 

Mit Behandlungsbeginn schließen Sie als Klient mit mir einen Dienstvertrag über die stimm-, sprech- und/oder sprachtherapeutische Behandlung ab. Sie erhalten darin eine differenzierte Aufstellung welche therapeutische Leistung zu welchem Preis erbracht wird. Des Weiteren verpflichten Sie sich damit den Rechnungsbetrag im angegebenen Zeitraum ungekürzt zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungspraxis der PKV. Der Vertrag erfolgt schriftlich, wobei jeder Vertragspartner ein unterschriebenes Exemplar erhält. Besteht eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen, ist die die Gültigkeit/Laufzeit des geschlossenen Vertrages beendet.

 

Es wird empfohlen mit Behandlungsbeginn die Vereinbarung der Vergütungshöhe bei Ihrer zuständigen Krankenkasse zur Überprüfung der Kostenübernahme einzureichen. Dadurch können die angegebenen Beträge mit den Erstattungssätzen Ihrer Krankenversicherung abgeglichen werden. Somit sind Sie im Bilde, ob und in welchem Umfang die Kosten von der Versicherung übernommen werden und welchen Anteil Sie selber tragen. Detaillierte Hinweise finden Sie in Ihrem Versicherungsvertrag (z.B. Gesamtkostenübernahme im Bereich Heilmittel, Vereinbarung einer Eigenbeteiligung oder aber ihr kompletter Ausschluss). Informieren Sie sich über die Eventualität einer Selbstbeteiligung und wenn ja, über die Höhe der eigenen Finanzierung an Ihren Behandlungskosten.

 

Das Bundesministerium des Inneren betont in einer Pressemitteilung vom 07.02.2004 eindringlich, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass eine Selbstbeteiligung für den Privatversicherten unumgänglich ist.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beihilfe versicherte Patienten den Differenzbetrag zu den Ihnen bekannten Sätzen der Praxis selbst begleichen müssen. Es sei denn, dieser wird durch eine private Zusatzversicherung zur “Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen” aufgefangen.

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